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Der österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich vorrangig an börsennotierte Aktiengesellschaften und enthält Standards für gute Unternehmensführung, die durch freiwillige Verpflichtung des Unternehmens Geltung erlangen.

Der österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance hat eine neue Fassung des Österreichischen Corporate Governance Kodex erarbeitet, die für Geschäftsjahre ab 01/01/2006 gilt. Die Neufassung der im Jahre 2002 formulierten ersten Fassung setzt unter anderem die neuen Corporate Governance-Empfehlungen der EU-Kommission und das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 um. Dazu wurden insgesamt 36 der 80 Regeln geändert.1 Der Kodex umfasst drei Regelkategorien: 

  1. Legal Requirements (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften

  2. Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen

  3. Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen

Der Vorstand der JoWooD Productions Software AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den österreichischen Corporate Governance Kodex (Stand Juni 2007) zu implementieren. Der Corporate Governance Kodex sichert die effiziente Kontrolle der Verwaltung der Gesellschaft und schützt damit die Interessen der Aktionäre. 

JoWooD arbeitet nach den Vorschriften und Regeln der relevanten Gesetze, insbesondere nach den Regeln  des Börse- und Aktiengesetzes samt den dazugehörenden Durchführungsverordnungen.  

Darüber hinaus erkennt JoWooD das Regularium des Corporate Governance Kodex als ein wichtiges und wertvolles Instrumentarium zur freiwilligen Selbstregulierung und Transparenz der Kapitalmärkte an und verpflichtet sich zur Beachtung der dort dokumentierten Bestimmungen.  

Lediglich bei nachfolgenden „Comply or Explain“-Regeln weicht JoWooD von den Bestimmungen des österreichischen Corporate Governance Kodex (Stand Juni 2007) ab und begründet diese wie folgt:    

Ziffer 4 des CGK (C-Regel) Die Satzung von JoWooD sieht derzeit für die Einberufung der Hauptversammlung eine Frist von 14 Tagen vor. Bei der nächsten Satzungsänderung wird JoWooD diese Frist auf zumindest drei Wochen verlängern. JoWooD erachtet eine Satzungsänderung allein aufgrund einer Anpassung der Satzung an die Ziffer 4 des CGK aus wirtschaftlichen Gründen als nicht sinnvoll.  

Ziffer 16 des CGK (C-Regel) Der Vorstand von JoWooD besteht derzeit aus einer Person. Aufgrund der Unternehmensgröße und des Geschäftsumfangs von JoWooD ist die Bestellung eines weiteren Vorstandmitglieds derzeit nicht erforderlich.  

Ziffer 18 des CGK (C-Regel) Die Aufgaben der internen Revision werden von der Group Controlling ausgeführt. Über wesentliche Ergebnisse dieser Revisionstätigkeit wird dem Vorstand und dem Aufsichtsrat regelmäßig berichtet. Die Einrichtung einer internen Revision als eigene Stabstelle des Vorstands bzw. die Auslagerung einer internen Revision an eine geeignete Institution ist derzeit aufgrund der Unternehmensgröße von JoWooD nicht erforderlich.  

Ziffer 38 des CGK (C-Regel) Eine Altersgrenze für die Nominierung von Vorstandsmitgliedern ist in der Satzung derzeit nicht vorgesehen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern von JoWooD richtet sich ausschließlich nach deren fachlichen und persönlichen Qualifikationen.  

Ziffer 41 des CGK (C-Regel) Der Aufsichtsrat richtet keinen Nominierungsausschuss ein. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Experten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen und hält in regelmäßigen Abständen konstruktive Sitzungen ab, die sich unter anderem auch mit der Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und mit Fragen der Nachfolgeplanung befassen.

Ziffer 43 des CGK (C-Regel)
Der Aufsichtsrat richtet keinen Vergütungsausschuss ein. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Experten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen und hält in regelmäßigen Abständen konstruktive Sitzungen ab, die sich unter anderem auch mit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und dem Inhalt von Anstellungsverträgen befassen.  

Ziffer 57 des CGK (C-Regel) Eine Altersgrenze für die Nominierung von Aufsichtsratsmitgliedern ist in der Satzung derzeit nicht vorgesehen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich ausschließlich nach fachlichen und persönlichen Qualifikationen. 


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4. Februar 2008
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